Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Den strittigen Einsatzkosten liegt, soweit aktenkundig und erstellt, folgender Sachverhalt zu Grunde: Am frühen Nachmittag des 15. Januar 2015 kam es während von einem Mitarbeiter der Rekurrentin ausgeführten Reparaturarbeiten im Heizkraftwerk an der B.-Strasse 39 in X zu einem Ammoniakaustritt (insgesamt 300 kg gasförmig) in den Maschinenraum einer Wärmepumpenanlage. Dies hatte im Wesentlichen den Einsatz der Berufs- und Milizfeuerwehren von Schutz und Rettung X sowie der Stützpunktfeuerwehr Y zur Folge. Mit der vorliegend strittigen Kostenverfügung vom 16. März 2015 auferlegte die GVZ als zentrale Inkassostelle im Sinne von § 29 Abs. 3 FFG die Kosten des Chemiewehreinsatzes (sog. C-Ereignis im Sinne von § 16 lit. d FFG) der Rekurrentin als Kostenverursacherin. Die Kosten im Betrag von Fr. 65'929.70 setzten sich zusammen aus den Kosten für den Chemiewehreinsatz der Berufs- und Milizfeuerwehren von Schutz und Rettung X sowie der Stützpunktfeuerwehr Y (Personalaufwand sowie Fahrzeug- und Gerätekosten), für das verwendete Ersatz- und Verbrauchsmaterial sowie für den Einsatz weiterer Fachberater und Spezialfirmen für die Bewältigung des vorliegend fraglichen Ereignisses.
E. 3 Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass das Verhalten ihres Mitarbeiters zu einem Ammoniakaustritt und damit zu einem C-Ereignis geführt hat. Sie begründet ihren Rekurs damit, dass die in Rechnung gestellten Massnahmen nicht notwendig gewesen seien. Das Aufgebot zur Ereignisbewältigung erachte sie als unverhältnismässig. Anstatt eines Grossaufgebots der Berufs- und Milizfeuerwehren hätte ein «Chemietrupp klein» – wie vom Mitarbeiter der Rekurrentin der Notfallzentrale gemeldet worden sei – für die Ereignisbewältigung genügt. Dies deshalb, weil das ausgetretene Ammoniak aufgrund des Sicherheitskonzeptes (Abschalten und Stromlosschaltung der Anlage) im Maschinenraum gefangen gewesen sei und nicht habe austreten können. Es habe mithin keine unkontrollierbare, konkrete Gefahr für andere Rechtsgüter bestanden. Das Sicherheitskonzept und die technischen Installationen (Luftwäscher) bei der Rekurrentin habe Schutz und Rettung X gekannt. Die Rekurrentin und Schutz und Rettung X hätten seit dem letzten Vorfall im Jahre 2012 jährlich gemeinsam Kurse durchgeführt, wobei die Rekurrentin ihr Spezialwissen zu vermitteln versucht habe. Letztlich seien es denn auch lediglich ein kleiner Trupp von Angehörigen der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X sowie die Chemiewehr der Firma M. gewesen, welche das Ereignis bewältigt hätten. Die Rekurrentin beanstandet insbesondere die Anzahl der aufgebotenen Feuerwehrleute der Berufs- und Milizfeuerwehren
- 2- sowie das letztere überhaupt aufgeboten worden sei. Das Absperren des Schadenplatzes, die Umleitung des Verkehrs und die Unterstützung des Einsatzleiters habe nicht von 47 Feuerwehrleuten bewerkstelligt werden müssen. Der überwiegende Teil der Feuerwehrleute sei vor Ort gewesen, ohne einen Beitrag zur Ereignisbewältigung zu leisten, und hätte von Beginn an nicht vor Ort sein müssen. Die Rekurrentin sei bereit, Kosten in der Höhe von Fr. 12'972.20 zu übernehmen, welche sich aus Einsatzkosten von vier Angehörigen der Berufsfeuerwehr zu sieben Stunden inklusive Einsatzfahrzeug (Fr. 7'140.--), drei Vollschutzanzügen (Fr. 450.--), den Kosten der Milizfeuerwehr Y inklusive Einsatzfahrzeug (Fr. 700.--), den Kosten der Chemiefachberater inklusive Pikettfahrzeuge (Fr. 3'096.--) sowie den Kosten des Ersatz- und Verbrauchsmaterials (Fr. 1'586.20) zusammensetzen würden, wovon die Rekurrentin einen Betrag von Fr. 2'375.35 bereits bezahlt habe. (…) 4.1 Im Kanton Zürich wird der Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in den §§ 27-29 FFG geregelt. Im Sinne eines Grundprinzips statuiert § 27 Abs. 1 FFG, dass Einsätze bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich sind. Nicht kostenlos und damit vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit ausgenommen sind einerseits Einsätze der Feuerwehr nach § 27 Abs. 2 FFG sowie andererseits Einsätze der Feuerwehr bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden nach § 28 FFG und Einsätze der Feuerwehr im Rahmen von Atom-, Biologie- oder Chemie-Ereignissen (sog. ABC-Ereignisse) nach § 29 FFG. § 29 Abs. 1 FFG sieht vor, dass bei ABC-Ereignissen der Verursacher sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an gewisse Aufwendungen zum ABC-Schutz (lit. a-c) trägt. Die Ersatzpflicht des kausal haftenden Verursachers setzt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden seinerseits oder einer Drittperson voraus. Für die Kostentragungspflicht im Sinne der genannten Norm genügt es daher, dass Kosten im Rahmen eines ABC-Ereignisses, zu welchem ein Ammoniakunfallereignis zu zählen ist, verursacht worden sind. Unerheblich ist dabei, ob durch das Ereignis Personen verletzt worden sind. 4.2 Im vorliegenden Fall kommt als Grundlage für die Berechnung der Einsatzkosten der Feuerwehr nach § 29 FFG die gestützt auf § 29 Abs. 4 FFG erlassene Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom
26. November 2012 zur Anwendung (Tarifordnung [LS 861.31]). Für den Einsatz von Feuerwehrpersonal werden gemäss § 3 Abs. 1 lit. a der Tarifordnung pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren Fr. 125.-- und für Angehörige der Berufsfeuerwehren Fr. 180.-- verrechnet. Für Fachberatungs- und Pikettdienste des Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), der Stadt X (Forensisches Institut der Stadtpolizei) und der GVZ werden Fr. 128.-- pro Einsatzstunde verrechnet (lit. b). Übrige Einsatzkräfte wie beigezogene Expertinnen, Experten oder weitere Dritte werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Personalkosten zuzüglich 3 Prozent Umtriebsentschädigung verrechnet (lit. c). Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der
- 3- Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet, die weitere Einsatzzeit auf die Viertelstunde genau (Abs. 2). Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden Kosten gemäss Tabelle in § 4 Abs. 1 lit. a-v der Tarifordnung verrechnet, wobei die Einsatzzeit mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal beginnt und mit dessen Rückkehr endet. Auch hier wird die erste angebrochene Stunde als volle Stunde verrechnet und die weitere Einsatzzeit auf die Viertelstunde genau (Abs. 2). Inbegriffen in den Fahrzeugkosten sind die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte. Dies gilt indes nicht für Vollschutzanzüge (Abs. 3). Pro Anzug und Einsatz werden Fr. 150.-- separat verrechnet (Abs. 1 lit. v). Fahrzeuge und Geräte von Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3 Prozent Umtriebsentschädigung, verrechnet (Abs. 5). Die Kosten für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden gemäss § 5 Abs. 1 der Tarifordnung verrechnet. Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss im Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen beachtet werden, dass die Voraussetzungen für ein Eingreifen unter Kostenfolgen ex ante zu beurteilen sind und die Wahl der zu treffenden Massnahmen meist unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich das Ausmass einer Gefahr oder eines Schadens oftmals erst beurteilen lässt, nachdem aufwändige Abklärungen (vor Ort) getroffen wurden. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung. Solange das Ermessen korrekt wahrgenommen wurde und die ergriffenen Vorkehrungen vertretbar sind, darf der Einwand, eine Gefahr habe sich (ex post) als weniger gravierend erwiesen als anfänglich vermutet, nicht gehört werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass «nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen» ausser Ansatz fallen (vgl. VGr, 28. Oktober 2010, VB.2010.00438, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch; BGE 130 III 225 ff., E. 2.3, www.bger.ch; BGE 102 Ib 203 ff., E. 6, www.bger.ch; Hans Rudolf Trüeb, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, hrsg. von Alfred Kölz/Hans-Ulrich Müller, 1998, Art. 59 Rz. 37). 5.1 In tatsächlicher Hinsicht lässt sich den Akten zusammengefasst entnehmen, dass ein Mitarbeiter der Rekurrentin um 14:06 Uhr die Einsatzleitzentrale von Schutz und Rettung X alarmierte und den erwähnten Ammoniakaustritt in den Maschineraum meldete. Infolgedessen rückte um 14:10 Uhr ein Erstaufgebot der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X mit insgesamt 17 Berufsfeuerwehrleuten und sechs Fahrzeugen (zwei Tanklöschfahrzeuge, ein ABC-Messfahrzeug und drei weitere Fahrzeuge) zum Ereignisort aus. Alsdann wurden durch den Einsatzleiter vor Ort weitere Einheiten nachgefordert. Um 14:30 Uhr nahmen deshalb insgesamt zehn Angehörige der Milizfeuerwehr Schutz und Rettung X den Dienst auf. Um 14:32 Uhr traten sechs weitere Angehörige der Berufsfeuerwehr von Schutz und
- 4- Rettung X samt zwei Einsatzleiterfahrzeugen den Dienst an und um 15:12 Uhr zwei weitere samt einem Pionierfahrzeug. Um 15:15 Uhr, 16:00 und 18:30 Uhr traten sodann insgesamt zehn Angehörige der Verkehrsabteilung der Milizfeuerwehr Schutz und Rettung X hinzu. Schliesslich nahmen um 19:45 Uhr zwei weitere Angehörige der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X mit einem Mannschaftstransportfahrzeug den Dienst auf. Um 16:11 Uhr wurden fünf Angehörige der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X samt einem Tanklöschfahrzeug abkommandiert (2.25 Stunden Einsatz). Die um 19:45 Uhr den Dienst antretenden zwei Angehörige der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X wurden bereits nach einer Stunde Einsatz entlassen. Die restlichen Angehörigen der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X wurden jeweils nach einer Einsatzdauer von 5.75 bis 7.5 Stunden entlassen. Von den Angehörigen der Verkehrsabteilung der Milizfeuerwehr von Schutz und Rettung X wurde einer um 20:00 Uhr (2 Stunden Einsatz), deren zwei wurden um 21:30 Uhr (je 5.5 Stunden Einsatz) sowie deren sieben um 22:00 Uhr (davon ein Angehöriger mit 3.5, deren fünf mit 6 sowie einer mit 7 Stunden Einsatz) abkommandiert. Je 2 Stunden im Einsatz waren sodann zwei Angehörige der Stützpunktfeuerwehr Y, welche bei der Firma M. die später zur Neutralisation des Ammoniaks eingesetzte Zitronensäure entgegennahmen und mittels Materialtransporter an den Ereignisort brachten. Sodann waren ein Chemiefachberater des Forensischen Dienstes der Stadtpolizei X und zwei Chemiefachberater der Vorinstanz zwecks Vornahme von Messungen samt einem Pikettfahrzeug während 6 bzw. 6 und 7.5 Stunden im Einsatz. Die Massnahmen zur Ereignisbewältigung im engeren Sinne bestanden in der Neutralisation des Ammoniaks. Hierzu wurde der in der Lüftungsanlage der Wärmepumpenanlage installierte Luftwäscher mit der von der Feuerwehr Y angelieferten Zitronensäure befüllt und in Betrieb genommen. Dadurch wurde das im Maschinenraum (und dem Abluftkanal) eingeschlossene Ammoniak neutralisiert. Zur Unterstützung dieser Arbeiten wurde die Umgebung gesichert, sog. Riechposten errichtet sowie Massnahmen zwecks Regelung des Verkehrs um den Schadenplatz getroffen. 5.2 Die Rekurrentin anerkennt, dass sie – als Verursacherin – die Kosten des vorliegend strittigen Einsatzes grundsätzlich zu tragen hat. Zu beurteilen ist demnach einzig, ob der getätigte Aufwand auch verhältnismässig war. Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass zur Einsatzzeit der Feuer- bzw. Chemiewehr die Zeit von der Alarmierung bis zur Entlassung aus dem Einsatz zu zählen ist. Es fällt also sowohl die Zeit für das Einrücken ins Depot unter den verrechenbaren Aufwand, wie auch die Zeit für die Hinfahrt zum Einsatzort, für die Arbeiten vor Ort, für die Rückfahrt zum Depot und für die Nachbearbeitung und Retablierung (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung). Nämliches hat analog für die von der Feuer- bzw. Chemiewehr beigezogenen Dritten zu gelten (Anfahrt, Arbeiten vor Ort, Rückfahrt, Retablierung). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz der Feuer- und Chemiewehren vorliegend aufgrund eines Alarms
- 5- mit wenigen Informationen (Ammoniakaustritt in den Maschinenraum, keine verletzten oder gefährdeten Personen) erfolgte, der stets eine Dringlichkeit und daher eine gewisse Grobeinsatzplanung mit sich bringt. Wenn nun aufgrund der Alarmmeldung des Mitarbeiters der Rekurrentin die Einsatzleitzentrale von Schutz und Rettung X in einer ersten Phase entschieden hat, ein aus insgesamt 17 Angehörigen der Berufsfeuerwehr samt den erwähnten Fahrzeugen bestehendes Aufgebot zu entsenden, das gemäss Vorgaben der Gebäudeversicherung bzw. dem ABC-Wehr-Konzept Kanton Zürich der für Einsätze unter Vollschutz ausgerüsteten sog. Aufgebotsstufe «Gefahrgutunfall chemisch» entspricht, so war dies aufgrund des Informationsstandes gerechtfertigt, zumal der Mitarbeiter der Rekurrentin anlässlich der Alarmmeldung explizit über Vollschutzausrüstung verfügende Einsatzkräfte verlangte und angab, dass eine Intervention im ammoniakbelasteten Maschinenraum notwendig sei. Der Einwand der Rekurrentin, wonach Schutz und Rettung X ein Aufgebot entsandt habe, welches nicht den Angaben ihres Mitarbeiters entsprochen habe, stösst daher insofern ins Leere. Dass der Mitarbeiter anlässlich des Notrufs ein von ihm als «Chemie klein» bezeichnetes Aufgebot verlangte, ist irrelevant. Auf die anlässlich eines Notrufs verwendete Terminologie des Notrufenden kann es, wie auch die Rekurrentin einräumt, selbstredend nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr, welches Bild sich die Einsatzzentrale aufgrund der Schilderungen anlässlich der Alarmmeldung machen musste. Für die Einsatzleitzentrale stand aufgrund des damalig bestehenden Informationsstandes fest, dass nach wie vor Ammoniak mit erheblichem Druck
– gemäss Angabe des Mitarbeiters mit 30 bar – austrat. Sie ging aufgrund der Angaben des Mitarbeiters der Rekurrentin zu Recht davon aus, dass eine Intervention mit Vollschutzausrüstung im Maschinenraum – wie auch vom Mitarbeiter der Rekurrentin angegeben – notwendig war. Unbehelflich ist damit auch der Verweis der Rekurrentin auf das bestehende Sicherheitskonzept (Stromlosschalten der Anlage) und die technischen Installationen (Luftwäscher), welche nicht primär der Behebung eines solchen Vorfalles, sondern dem vorsorglichen Schutz vor Dritt- und Umweltschäden dienen. Die bestenden technischen Vorkehrungen ändern nichts an der Angemessenheit des von der Einsatzleitzentrale ausgelösten Erstaufgebots. Gleiches gilt für allfällige anlässlich der von der Rekurrentin durchgeführten Kurse gewonnene Erkenntnisse. Zu beachten gilt es hinsichtlich der Zahl der aufgebotenen Feuerwehrleute, dass nebst der eigentlichen Intervention im Maschinenraum weitere Aufgaben zu bewältigen waren, wie etwa die Sicherung des Schadenplatzes, die Durchführung von Messungen und die Errichtung von sog. Schnüffelposten zum Schutz der Bevölkerung, die Sicherstellung des Brandschutzes, der Betrieb einer Dekontaminationsstelle oder auch die Bereitschaftstellung von Ersatz- bzw. Rettungseinheiten. Die konkrete Zusammensetzung der hierfür erforderlichen Komponenten liegt im Ermessen der Feuerwehren. Dass letztlich lediglich ein kleiner Trupp das eigentliche Ereignis bewältigte, ändert selbstredend nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit von unterstützenden Einheiten. Dies zeigte sich vorliegend daran, dass der Mitarbeiter der Rekurrentin während des Vorrückens in den Maschinenraum gesundheitliche Probleme bekam, was den Einsatz von Rettungskräften notwendig machte; oder auch daran, dass es während der
- 6- Vornahme von Sicherungs- und Sanierungsmassnahmen zu einem – wenn auch geringen und soweit ersichtlich nicht aufgrund eines Mangels am Sicherheitssystem bedingten – Austritt des grundsätzlich im Maschinenraum eingekapselten Ammoniaks kam. Mit der Rekurrentin kann davon ausgegangen werden, dass dabei zwar zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für andere Rechtsgüter bestand und das Sicherheitssystem der Anlage soweit ersichtlich einwandfrei funktionierte, sodass ein Ammoniakaustritt ins Freie aufgrund mangelhafter Sicherheitsvorkehren nicht zu verzeichnen war. Indes ist zu beachten, dass im Falle einer konkreten Gefährdung von Rechtsgütern Dritter der Einsatz von weit mehr Mitteln angebracht erscheinen würde, etwa aufgrund einer sich aufdrängenden weiträumigen Evakuation. Der Vorfall zeigt auch, dass – selbst wenn ein funktionstüchtiges Sicherheitssystem besteht – nicht vollends darauf vertraut werden kann, dass es nicht anderweitig zu nicht vermeidbaren Austritten kommen könnte. Angesichts des Umstandes, dass sich die Anlage mitten in der Stadt X in vielbewohntem Gebiet befindet und doch eine erhebliche Menge Ammoniak in den Maschinenraum ausgetreten ist, erscheint es durchaus nicht als unangebracht, zusätzliche Einsatzkräfte aufzubieten, welche mit der eigentlichen Ereignisbewältigung nicht direkt betraut sind (etwa solche zum – wenn auch nur vorsorglichen – Schutz der Bevölkerung). Wenn sodann unter diesen Umständen und aufgrund von Feststellungen des Einsatzleiters vor Ort, wonach der Einsatz länger dauern und eine gewisse Komplexität aufweisen würde, weitere Einheiten angefordert wurden, so ist auch dies weder leichtfertig noch offensichtlich unnötig. Tatsächlich erfolgte der Abschluss des Einsatzes erst um rund 22:00 Uhr. Es liegt auf der Hand, dass länger dauernde Einsätze erhöhten Personalbedarf nach sich ziehen sowie eine Führungsstruktur voraussetzen, zumal nicht nur die erwähnten Feuerwehren, sondern auch Fachberater, die Polizei und Rettungskräfte im Einsatz standen, deren Aufgaben es – etwa mittels eines gemeinsamen Führungsstandortes – zu koordinieren galt. Dass hierfür insgesamt zusätzliche zehn Angehörige der Milizfeuerwehr (ab 14:30 Uhr) sowie sechs Angehörigen der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X (ab 14:32 Uhr) als nötig erachtet wurden, liegt im Bereich der zulässigen Ermessensausübung; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass wenig später (um 16:11 Uhr) bereits fünf Angehörige der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X samt einem Tanklöschfahrzeug abkommandiert wurden. Ebenfalls als angemessen erweist sich das Aufgebot der Verkehrskompanie der Milizfeuerwehr von Schutz und Rettung X. Hierzu ist zu bemerken, dass entgegen den Vorbringen der Rekurrentin hierfür nicht 47, sondern lediglich zehn Milizfeuerwehrleute zu veranschlagen sind. Dass der Verkehr grossräumig umgeleitet sowie die B.- Strasse teilweise komplett gesperrt wurde, erscheint aufgrund der Umstände nachvollziehbar. Denn die Zufahrt zur Ereignisörtlichkeit konnte nur über diese Strasse erfolgen, welche bei Bedarf als Rettungsachse gedient hätte. Der bis in die Nacht dauernde Einsatz tangierte sodann auch den Feierabendverkehr. Die hierfür eingesetzten zehn Angehörigen der Milizfeuerwehr von Schutz und Rettung X erweisen sich den Umständen entsprechend als angemessen. Ob die Rekurrentin schliesslich auch die im Zusammenhang mit der Behebung des Ereignisses im direkten Zusammenhang stehenden
- 7- Aufwendungen beanstandet, ist nicht klar. Zum Einen anerkennt sie wie erwähnt die Kosten der Feuerwehr Y, welche die zur Neutralisation des Ammoniaks eingesetzte Zitronensäure lieferte. Andererseits bringt die Rekurrentin vor, dass das im Maschinenraum gefangene Ammoniak ebenso gut hätte neutralisiert werden können, indem der anlageeigene Luftwäscher – anstatt mit besagter Zitronensäure – mit reinem Wasser betrieben worden wäre. Soweit sich die Einsatzleitung für den Betrieb mit der Zitronensäure entschied, so ist auch dies noch nicht offenkundig unverhältnismässig. Selbst wenn der Einsatz von reinem Wasser auch zielführend gewesen wäre, hätte dies – wie von der Rekurrentin anerkannt – länger gedauert. Aufgrund der – zwar nicht konkreten – indes doch latenten Gefahr war eine raschere Behebung des Ereignisses durchaus angezeigt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die Ereignisbewältigung selbst unter Einsatz von Zitronensäure nicht völlig problemlos verlief. Dem Einsatzrapport des Chemiefachberaters ist zu entnehmen, dass nach Beginn der Inbetriebnahme des Luftwäschers der in der Abluft bestehende Ammoniakwert mit 2 Prozent als zu hoch eingestuft wurde, weshalb die Lüftungsleistung auf 500 U/min gesenkt wurde und erst nach eineinhalbstündigem Betrieb auf einen Wert von 1850 U/min erhöht werden konnte. Es gab mithin gute Gründe für den Einsatz von Zitronensäure anstelle reinen Wassers. Soweit durch die Rekurrentin nicht bereits anerkannt, erweisen sich somit auch sämtliche damit zusammenhängenden Aufwendungen (etwa für das Pionierfahrzeug und dessen Bedienmannschaft) weder als leichtfertig getätigt noch völlig unangemessen. Die Rügen der Rekurrentin sind unbegründet.
E. 6 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRGE IV Nr. 0012/2016 vom 4. Februar 2016 in BEZ 2016 Nr. 35 Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) überband die durch einen Chemiewehreinsatz entstandenen Kosten von Fr. 65'929.70 der nachmaligen Rekurrentin, unter Abweisung der hiergegen erhobenen Einsprache. Die Rekurrentin beantragte die Reduktion der ihr auferlegten Einsatzkosten auf maximal Fr. 12'972.20. Aus den Erwägungen:
2. Den strittigen Einsatzkosten liegt, soweit aktenkundig und erstellt, folgender Sachverhalt zu Grunde: Am frühen Nachmittag des 15. Januar 2015 kam es während von einem Mitarbeiter der Rekurrentin ausgeführten Reparaturarbeiten im Heizkraftwerk an der B.-Strasse 39 in X zu einem Ammoniakaustritt (insgesamt 300 kg gasförmig) in den Maschinenraum einer Wärmepumpenanlage. Dies hatte im Wesentlichen den Einsatz der Berufs- und Milizfeuerwehren von Schutz und Rettung X sowie der Stützpunktfeuerwehr Y zur Folge. Mit der vorliegend strittigen Kostenverfügung vom 16. März 2015 auferlegte die GVZ als zentrale Inkassostelle im Sinne von § 29 Abs. 3 FFG die Kosten des Chemiewehreinsatzes (sog. C-Ereignis im Sinne von § 16 lit. d FFG) der Rekurrentin als Kostenverursacherin. Die Kosten im Betrag von Fr. 65'929.70 setzten sich zusammen aus den Kosten für den Chemiewehreinsatz der Berufs- und Milizfeuerwehren von Schutz und Rettung X sowie der Stützpunktfeuerwehr Y (Personalaufwand sowie Fahrzeug- und Gerätekosten), für das verwendete Ersatz- und Verbrauchsmaterial sowie für den Einsatz weiterer Fachberater und Spezialfirmen für die Bewältigung des vorliegend fraglichen Ereignisses.
3. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass das Verhalten ihres Mitarbeiters zu einem Ammoniakaustritt und damit zu einem C-Ereignis geführt hat. Sie begründet ihren Rekurs damit, dass die in Rechnung gestellten Massnahmen nicht notwendig gewesen seien. Das Aufgebot zur Ereignisbewältigung erachte sie als unverhältnismässig. Anstatt eines Grossaufgebots der Berufs- und Milizfeuerwehren hätte ein «Chemietrupp klein» – wie vom Mitarbeiter der Rekurrentin der Notfallzentrale gemeldet worden sei – für die Ereignisbewältigung genügt. Dies deshalb, weil das ausgetretene Ammoniak aufgrund des Sicherheitskonzeptes (Abschalten und Stromlosschaltung der Anlage) im Maschinenraum gefangen gewesen sei und nicht habe austreten können. Es habe mithin keine unkontrollierbare, konkrete Gefahr für andere Rechtsgüter bestanden. Das Sicherheitskonzept und die technischen Installationen (Luftwäscher) bei der Rekurrentin habe Schutz und Rettung X gekannt. Die Rekurrentin und Schutz und Rettung X hätten seit dem letzten Vorfall im Jahre 2012 jährlich gemeinsam Kurse durchgeführt, wobei die Rekurrentin ihr Spezialwissen zu vermitteln versucht habe. Letztlich seien es denn auch lediglich ein kleiner Trupp von Angehörigen der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X sowie die Chemiewehr der Firma M. gewesen, welche das Ereignis bewältigt hätten. Die Rekurrentin beanstandet insbesondere die Anzahl der aufgebotenen Feuerwehrleute der Berufs- und Milizfeuerwehren
- 2- sowie das letztere überhaupt aufgeboten worden sei. Das Absperren des Schadenplatzes, die Umleitung des Verkehrs und die Unterstützung des Einsatzleiters habe nicht von 47 Feuerwehrleuten bewerkstelligt werden müssen. Der überwiegende Teil der Feuerwehrleute sei vor Ort gewesen, ohne einen Beitrag zur Ereignisbewältigung zu leisten, und hätte von Beginn an nicht vor Ort sein müssen. Die Rekurrentin sei bereit, Kosten in der Höhe von Fr. 12'972.20 zu übernehmen, welche sich aus Einsatzkosten von vier Angehörigen der Berufsfeuerwehr zu sieben Stunden inklusive Einsatzfahrzeug (Fr. 7'140.--), drei Vollschutzanzügen (Fr. 450.--), den Kosten der Milizfeuerwehr Y inklusive Einsatzfahrzeug (Fr. 700.--), den Kosten der Chemiefachberater inklusive Pikettfahrzeuge (Fr. 3'096.--) sowie den Kosten des Ersatz- und Verbrauchsmaterials (Fr. 1'586.20) zusammensetzen würden, wovon die Rekurrentin einen Betrag von Fr. 2'375.35 bereits bezahlt habe. (…) 4.1 Im Kanton Zürich wird der Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in den §§ 27-29 FFG geregelt. Im Sinne eines Grundprinzips statuiert § 27 Abs. 1 FFG, dass Einsätze bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich sind. Nicht kostenlos und damit vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit ausgenommen sind einerseits Einsätze der Feuerwehr nach § 27 Abs. 2 FFG sowie andererseits Einsätze der Feuerwehr bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden nach § 28 FFG und Einsätze der Feuerwehr im Rahmen von Atom-, Biologie- oder Chemie-Ereignissen (sog. ABC-Ereignisse) nach § 29 FFG. § 29 Abs. 1 FFG sieht vor, dass bei ABC-Ereignissen der Verursacher sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an gewisse Aufwendungen zum ABC-Schutz (lit. a-c) trägt. Die Ersatzpflicht des kausal haftenden Verursachers setzt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden seinerseits oder einer Drittperson voraus. Für die Kostentragungspflicht im Sinne der genannten Norm genügt es daher, dass Kosten im Rahmen eines ABC-Ereignisses, zu welchem ein Ammoniakunfallereignis zu zählen ist, verursacht worden sind. Unerheblich ist dabei, ob durch das Ereignis Personen verletzt worden sind. 4.2 Im vorliegenden Fall kommt als Grundlage für die Berechnung der Einsatzkosten der Feuerwehr nach § 29 FFG die gestützt auf § 29 Abs. 4 FFG erlassene Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom
26. November 2012 zur Anwendung (Tarifordnung [LS 861.31]). Für den Einsatz von Feuerwehrpersonal werden gemäss § 3 Abs. 1 lit. a der Tarifordnung pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren Fr. 125.-- und für Angehörige der Berufsfeuerwehren Fr. 180.-- verrechnet. Für Fachberatungs- und Pikettdienste des Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), der Stadt X (Forensisches Institut der Stadtpolizei) und der GVZ werden Fr. 128.-- pro Einsatzstunde verrechnet (lit. b). Übrige Einsatzkräfte wie beigezogene Expertinnen, Experten oder weitere Dritte werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Personalkosten zuzüglich 3 Prozent Umtriebsentschädigung verrechnet (lit. c). Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der
- 3- Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet, die weitere Einsatzzeit auf die Viertelstunde genau (Abs. 2). Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden Kosten gemäss Tabelle in § 4 Abs. 1 lit. a-v der Tarifordnung verrechnet, wobei die Einsatzzeit mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal beginnt und mit dessen Rückkehr endet. Auch hier wird die erste angebrochene Stunde als volle Stunde verrechnet und die weitere Einsatzzeit auf die Viertelstunde genau (Abs. 2). Inbegriffen in den Fahrzeugkosten sind die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte. Dies gilt indes nicht für Vollschutzanzüge (Abs. 3). Pro Anzug und Einsatz werden Fr. 150.-- separat verrechnet (Abs. 1 lit. v). Fahrzeuge und Geräte von Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3 Prozent Umtriebsentschädigung, verrechnet (Abs. 5). Die Kosten für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden gemäss § 5 Abs. 1 der Tarifordnung verrechnet. Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss im Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen beachtet werden, dass die Voraussetzungen für ein Eingreifen unter Kostenfolgen ex ante zu beurteilen sind und die Wahl der zu treffenden Massnahmen meist unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich das Ausmass einer Gefahr oder eines Schadens oftmals erst beurteilen lässt, nachdem aufwändige Abklärungen (vor Ort) getroffen wurden. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung. Solange das Ermessen korrekt wahrgenommen wurde und die ergriffenen Vorkehrungen vertretbar sind, darf der Einwand, eine Gefahr habe sich (ex post) als weniger gravierend erwiesen als anfänglich vermutet, nicht gehört werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass «nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen» ausser Ansatz fallen (vgl. VGr, 28. Oktober 2010, VB.2010.00438, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch; BGE 130 III 225 ff., E. 2.3, www.bger.ch; BGE 102 Ib 203 ff., E. 6, www.bger.ch; Hans Rudolf Trüeb, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, hrsg. von Alfred Kölz/Hans-Ulrich Müller, 1998, Art. 59 Rz. 37). 5.1 In tatsächlicher Hinsicht lässt sich den Akten zusammengefasst entnehmen, dass ein Mitarbeiter der Rekurrentin um 14:06 Uhr die Einsatzleitzentrale von Schutz und Rettung X alarmierte und den erwähnten Ammoniakaustritt in den Maschineraum meldete. Infolgedessen rückte um 14:10 Uhr ein Erstaufgebot der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X mit insgesamt 17 Berufsfeuerwehrleuten und sechs Fahrzeugen (zwei Tanklöschfahrzeuge, ein ABC-Messfahrzeug und drei weitere Fahrzeuge) zum Ereignisort aus. Alsdann wurden durch den Einsatzleiter vor Ort weitere Einheiten nachgefordert. Um 14:30 Uhr nahmen deshalb insgesamt zehn Angehörige der Milizfeuerwehr Schutz und Rettung X den Dienst auf. Um 14:32 Uhr traten sechs weitere Angehörige der Berufsfeuerwehr von Schutz und
- 4- Rettung X samt zwei Einsatzleiterfahrzeugen den Dienst an und um 15:12 Uhr zwei weitere samt einem Pionierfahrzeug. Um 15:15 Uhr, 16:00 und 18:30 Uhr traten sodann insgesamt zehn Angehörige der Verkehrsabteilung der Milizfeuerwehr Schutz und Rettung X hinzu. Schliesslich nahmen um 19:45 Uhr zwei weitere Angehörige der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X mit einem Mannschaftstransportfahrzeug den Dienst auf. Um 16:11 Uhr wurden fünf Angehörige der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X samt einem Tanklöschfahrzeug abkommandiert (2.25 Stunden Einsatz). Die um 19:45 Uhr den Dienst antretenden zwei Angehörige der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X wurden bereits nach einer Stunde Einsatz entlassen. Die restlichen Angehörigen der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X wurden jeweils nach einer Einsatzdauer von 5.75 bis 7.5 Stunden entlassen. Von den Angehörigen der Verkehrsabteilung der Milizfeuerwehr von Schutz und Rettung X wurde einer um 20:00 Uhr (2 Stunden Einsatz), deren zwei wurden um 21:30 Uhr (je 5.5 Stunden Einsatz) sowie deren sieben um 22:00 Uhr (davon ein Angehöriger mit 3.5, deren fünf mit 6 sowie einer mit 7 Stunden Einsatz) abkommandiert. Je 2 Stunden im Einsatz waren sodann zwei Angehörige der Stützpunktfeuerwehr Y, welche bei der Firma M. die später zur Neutralisation des Ammoniaks eingesetzte Zitronensäure entgegennahmen und mittels Materialtransporter an den Ereignisort brachten. Sodann waren ein Chemiefachberater des Forensischen Dienstes der Stadtpolizei X und zwei Chemiefachberater der Vorinstanz zwecks Vornahme von Messungen samt einem Pikettfahrzeug während 6 bzw. 6 und 7.5 Stunden im Einsatz. Die Massnahmen zur Ereignisbewältigung im engeren Sinne bestanden in der Neutralisation des Ammoniaks. Hierzu wurde der in der Lüftungsanlage der Wärmepumpenanlage installierte Luftwäscher mit der von der Feuerwehr Y angelieferten Zitronensäure befüllt und in Betrieb genommen. Dadurch wurde das im Maschinenraum (und dem Abluftkanal) eingeschlossene Ammoniak neutralisiert. Zur Unterstützung dieser Arbeiten wurde die Umgebung gesichert, sog. Riechposten errichtet sowie Massnahmen zwecks Regelung des Verkehrs um den Schadenplatz getroffen. 5.2 Die Rekurrentin anerkennt, dass sie – als Verursacherin – die Kosten des vorliegend strittigen Einsatzes grundsätzlich zu tragen hat. Zu beurteilen ist demnach einzig, ob der getätigte Aufwand auch verhältnismässig war. Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass zur Einsatzzeit der Feuer- bzw. Chemiewehr die Zeit von der Alarmierung bis zur Entlassung aus dem Einsatz zu zählen ist. Es fällt also sowohl die Zeit für das Einrücken ins Depot unter den verrechenbaren Aufwand, wie auch die Zeit für die Hinfahrt zum Einsatzort, für die Arbeiten vor Ort, für die Rückfahrt zum Depot und für die Nachbearbeitung und Retablierung (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung). Nämliches hat analog für die von der Feuer- bzw. Chemiewehr beigezogenen Dritten zu gelten (Anfahrt, Arbeiten vor Ort, Rückfahrt, Retablierung). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz der Feuer- und Chemiewehren vorliegend aufgrund eines Alarms
- 5- mit wenigen Informationen (Ammoniakaustritt in den Maschinenraum, keine verletzten oder gefährdeten Personen) erfolgte, der stets eine Dringlichkeit und daher eine gewisse Grobeinsatzplanung mit sich bringt. Wenn nun aufgrund der Alarmmeldung des Mitarbeiters der Rekurrentin die Einsatzleitzentrale von Schutz und Rettung X in einer ersten Phase entschieden hat, ein aus insgesamt 17 Angehörigen der Berufsfeuerwehr samt den erwähnten Fahrzeugen bestehendes Aufgebot zu entsenden, das gemäss Vorgaben der Gebäudeversicherung bzw. dem ABC-Wehr-Konzept Kanton Zürich der für Einsätze unter Vollschutz ausgerüsteten sog. Aufgebotsstufe «Gefahrgutunfall chemisch» entspricht, so war dies aufgrund des Informationsstandes gerechtfertigt, zumal der Mitarbeiter der Rekurrentin anlässlich der Alarmmeldung explizit über Vollschutzausrüstung verfügende Einsatzkräfte verlangte und angab, dass eine Intervention im ammoniakbelasteten Maschinenraum notwendig sei. Der Einwand der Rekurrentin, wonach Schutz und Rettung X ein Aufgebot entsandt habe, welches nicht den Angaben ihres Mitarbeiters entsprochen habe, stösst daher insofern ins Leere. Dass der Mitarbeiter anlässlich des Notrufs ein von ihm als «Chemie klein» bezeichnetes Aufgebot verlangte, ist irrelevant. Auf die anlässlich eines Notrufs verwendete Terminologie des Notrufenden kann es, wie auch die Rekurrentin einräumt, selbstredend nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr, welches Bild sich die Einsatzzentrale aufgrund der Schilderungen anlässlich der Alarmmeldung machen musste. Für die Einsatzleitzentrale stand aufgrund des damalig bestehenden Informationsstandes fest, dass nach wie vor Ammoniak mit erheblichem Druck
– gemäss Angabe des Mitarbeiters mit 30 bar – austrat. Sie ging aufgrund der Angaben des Mitarbeiters der Rekurrentin zu Recht davon aus, dass eine Intervention mit Vollschutzausrüstung im Maschinenraum – wie auch vom Mitarbeiter der Rekurrentin angegeben – notwendig war. Unbehelflich ist damit auch der Verweis der Rekurrentin auf das bestehende Sicherheitskonzept (Stromlosschalten der Anlage) und die technischen Installationen (Luftwäscher), welche nicht primär der Behebung eines solchen Vorfalles, sondern dem vorsorglichen Schutz vor Dritt- und Umweltschäden dienen. Die bestenden technischen Vorkehrungen ändern nichts an der Angemessenheit des von der Einsatzleitzentrale ausgelösten Erstaufgebots. Gleiches gilt für allfällige anlässlich der von der Rekurrentin durchgeführten Kurse gewonnene Erkenntnisse. Zu beachten gilt es hinsichtlich der Zahl der aufgebotenen Feuerwehrleute, dass nebst der eigentlichen Intervention im Maschinenraum weitere Aufgaben zu bewältigen waren, wie etwa die Sicherung des Schadenplatzes, die Durchführung von Messungen und die Errichtung von sog. Schnüffelposten zum Schutz der Bevölkerung, die Sicherstellung des Brandschutzes, der Betrieb einer Dekontaminationsstelle oder auch die Bereitschaftstellung von Ersatz- bzw. Rettungseinheiten. Die konkrete Zusammensetzung der hierfür erforderlichen Komponenten liegt im Ermessen der Feuerwehren. Dass letztlich lediglich ein kleiner Trupp das eigentliche Ereignis bewältigte, ändert selbstredend nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit von unterstützenden Einheiten. Dies zeigte sich vorliegend daran, dass der Mitarbeiter der Rekurrentin während des Vorrückens in den Maschinenraum gesundheitliche Probleme bekam, was den Einsatz von Rettungskräften notwendig machte; oder auch daran, dass es während der
- 6- Vornahme von Sicherungs- und Sanierungsmassnahmen zu einem – wenn auch geringen und soweit ersichtlich nicht aufgrund eines Mangels am Sicherheitssystem bedingten – Austritt des grundsätzlich im Maschinenraum eingekapselten Ammoniaks kam. Mit der Rekurrentin kann davon ausgegangen werden, dass dabei zwar zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für andere Rechtsgüter bestand und das Sicherheitssystem der Anlage soweit ersichtlich einwandfrei funktionierte, sodass ein Ammoniakaustritt ins Freie aufgrund mangelhafter Sicherheitsvorkehren nicht zu verzeichnen war. Indes ist zu beachten, dass im Falle einer konkreten Gefährdung von Rechtsgütern Dritter der Einsatz von weit mehr Mitteln angebracht erscheinen würde, etwa aufgrund einer sich aufdrängenden weiträumigen Evakuation. Der Vorfall zeigt auch, dass – selbst wenn ein funktionstüchtiges Sicherheitssystem besteht – nicht vollends darauf vertraut werden kann, dass es nicht anderweitig zu nicht vermeidbaren Austritten kommen könnte. Angesichts des Umstandes, dass sich die Anlage mitten in der Stadt X in vielbewohntem Gebiet befindet und doch eine erhebliche Menge Ammoniak in den Maschinenraum ausgetreten ist, erscheint es durchaus nicht als unangebracht, zusätzliche Einsatzkräfte aufzubieten, welche mit der eigentlichen Ereignisbewältigung nicht direkt betraut sind (etwa solche zum – wenn auch nur vorsorglichen – Schutz der Bevölkerung). Wenn sodann unter diesen Umständen und aufgrund von Feststellungen des Einsatzleiters vor Ort, wonach der Einsatz länger dauern und eine gewisse Komplexität aufweisen würde, weitere Einheiten angefordert wurden, so ist auch dies weder leichtfertig noch offensichtlich unnötig. Tatsächlich erfolgte der Abschluss des Einsatzes erst um rund 22:00 Uhr. Es liegt auf der Hand, dass länger dauernde Einsätze erhöhten Personalbedarf nach sich ziehen sowie eine Führungsstruktur voraussetzen, zumal nicht nur die erwähnten Feuerwehren, sondern auch Fachberater, die Polizei und Rettungskräfte im Einsatz standen, deren Aufgaben es – etwa mittels eines gemeinsamen Führungsstandortes – zu koordinieren galt. Dass hierfür insgesamt zusätzliche zehn Angehörige der Milizfeuerwehr (ab 14:30 Uhr) sowie sechs Angehörigen der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X (ab 14:32 Uhr) als nötig erachtet wurden, liegt im Bereich der zulässigen Ermessensausübung; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass wenig später (um 16:11 Uhr) bereits fünf Angehörige der Berufsfeuerwehr von Schutz und Rettung X samt einem Tanklöschfahrzeug abkommandiert wurden. Ebenfalls als angemessen erweist sich das Aufgebot der Verkehrskompanie der Milizfeuerwehr von Schutz und Rettung X. Hierzu ist zu bemerken, dass entgegen den Vorbringen der Rekurrentin hierfür nicht 47, sondern lediglich zehn Milizfeuerwehrleute zu veranschlagen sind. Dass der Verkehr grossräumig umgeleitet sowie die B.- Strasse teilweise komplett gesperrt wurde, erscheint aufgrund der Umstände nachvollziehbar. Denn die Zufahrt zur Ereignisörtlichkeit konnte nur über diese Strasse erfolgen, welche bei Bedarf als Rettungsachse gedient hätte. Der bis in die Nacht dauernde Einsatz tangierte sodann auch den Feierabendverkehr. Die hierfür eingesetzten zehn Angehörigen der Milizfeuerwehr von Schutz und Rettung X erweisen sich den Umständen entsprechend als angemessen. Ob die Rekurrentin schliesslich auch die im Zusammenhang mit der Behebung des Ereignisses im direkten Zusammenhang stehenden
- 7- Aufwendungen beanstandet, ist nicht klar. Zum Einen anerkennt sie wie erwähnt die Kosten der Feuerwehr Y, welche die zur Neutralisation des Ammoniaks eingesetzte Zitronensäure lieferte. Andererseits bringt die Rekurrentin vor, dass das im Maschinenraum gefangene Ammoniak ebenso gut hätte neutralisiert werden können, indem der anlageeigene Luftwäscher – anstatt mit besagter Zitronensäure – mit reinem Wasser betrieben worden wäre. Soweit sich die Einsatzleitung für den Betrieb mit der Zitronensäure entschied, so ist auch dies noch nicht offenkundig unverhältnismässig. Selbst wenn der Einsatz von reinem Wasser auch zielführend gewesen wäre, hätte dies – wie von der Rekurrentin anerkannt – länger gedauert. Aufgrund der – zwar nicht konkreten – indes doch latenten Gefahr war eine raschere Behebung des Ereignisses durchaus angezeigt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die Ereignisbewältigung selbst unter Einsatz von Zitronensäure nicht völlig problemlos verlief. Dem Einsatzrapport des Chemiefachberaters ist zu entnehmen, dass nach Beginn der Inbetriebnahme des Luftwäschers der in der Abluft bestehende Ammoniakwert mit 2 Prozent als zu hoch eingestuft wurde, weshalb die Lüftungsleistung auf 500 U/min gesenkt wurde und erst nach eineinhalbstündigem Betrieb auf einen Wert von 1850 U/min erhöht werden konnte. Es gab mithin gute Gründe für den Einsatz von Zitronensäure anstelle reinen Wassers. Soweit durch die Rekurrentin nicht bereits anerkannt, erweisen sich somit auch sämtliche damit zusammenhängenden Aufwendungen (etwa für das Pionierfahrzeug und dessen Bedienmannschaft) weder als leichtfertig getätigt noch völlig unangemessen. Die Rügen der Rekurrentin sind unbegründet.
6. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.